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Änderung Artikel 11 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 01.01.2024
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Artikel 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | Artikel 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131 |
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(Text alte Fassung) Artikel 11 Evaluierung | (Text neue Fassung)Artikel 11 (aufgehoben) |
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand bis zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit der im Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz beschlossenen Maßnahmen. Dabei sind insbesondere die Nutzung der AZR-Nummer zur eindeutigen Zuordnung, die erleichterte Weiterübermittlung von Grundpersonalien an andere öffentliche Stellen, die Ausweitung der Übermittlungsbefugnisse nach den §§ 21, 21a, 22 und 24a des AZR-Gesetzes und des Datenabgleichs nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes, die Erfassung von Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration sowie die Ausweitung der Unterrichtungsverpflichtung nach § 8 Absatz 1a des Asylgesetzes zu überprüfen und zu bewerten. Ebenso ist die Verwendung der Daten durch die abrufenden Stellen in die Überprüfung und Bewertung einzubeziehen. |
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