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Änderung § 19 WSG vom 25.10.2020

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§ 19 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2020 geltenden Fassung
§ 19 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020


vorherige Änderung

 


1 Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro gewährt, wenn

1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und

2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.

2 § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 3 Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. 4 Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. 5 Die Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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