Änderung § 9 USG vom 24.12.2024

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§ 9 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2024 geltenden Fassung
§ 9 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Leistungen für Versorgungsempfänger


(Text neue Fassung)

§ 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger


vorherige Änderung

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie

2. den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.



Leisten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Reservistendienst, so erhalten sie mindestens die Differenz aus

1. der Summe aus

a) ihren
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, und

b) dem Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,

wobei von dieser Summe
der Betrag subtrahiert wird, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre, und

2. ihren Versorgungsbezügen, von denen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen wird.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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