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Änderung § 9 USG vom 01.01.2025

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§ 9 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 9 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger


Leisten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Reservistendienst, so erhalten sie mindestens die Differenz aus

1. der Summe aus

a) ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, und

(Text alte Fassung)

b) dem Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,

(Text neue Fassung)

b) dem Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,

wobei von dieser Summe der Betrag subtrahiert wird, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre, und

2. ihren Versorgungsbezügen, von denen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen wird.



(heute geltende Fassung)