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Änderung § 17 USG vom 06.03.2025
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§ 17 USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | § 17 USG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen | |
(Text alte Fassung) (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird. | (Text neue Fassung) (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b sowie 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird. |
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden. |
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