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Synopse aller Änderungen des USG am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 19b des SVReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des USG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | USG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 19b G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung § 2 Teilzeit § 3 Härteausgleich § 4 Ruhen der Leistungen Kapitel 2 Leistungen Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens § 5 Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 6 Leistungen an Selbständige § 7 Zusammentreffen mehrerer Leistungen § 8 Mindestleistung § 9 Leistungen für Versorgungsempfänger Abschnitt 2 Prämie, Dienstgeld, Zuschläge § 10 Kaufkraftausgleich § 11 Prämie | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft |
§ 12 Zuschlag für längeren Dienst § 13 Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst § 14 Dienstgeld § 15 Zuschlag für herausgehobene Funktionen § 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse § 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen § 18 Auslandsverwendungszuschlag § 19 Auslandszuschlag Abschnitt 3 Sachleistungen § 20 Unterkunft § 21 Dienstkleidung und Ausrüstung § 22 Heilfürsorge § 23 Verpflegung, Verpflegungsgeld Kapitel 3 Verfahren | |
§ 24 Zuständigkeit | § 24 (aufgehoben) |
§ 25 Antrag § 26 Leistungsberechnung § 27 Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 28 Folgen fehlender Mitwirkung § 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Kapitel 4 Bußgeldvorschriften § 30 Bußgeldvorschriften Anlage 1 (zu § 8) Mindestleistung Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag | |
§ 2 Teilzeit | |
1 Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. 2 Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 2 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. 3 Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt. | 1 Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. 2 Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. 3 Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt. |
§ 11a (neu) | § 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft |
(1) 1 Reservistendienst Leistenden kann für ihre Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden. 2 Voraussetzung ist eine Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die entsprechende Verwendung von Soldatinnen und Soldaten. (2) 1 Die Prämie beträgt 70 Prozent der entsprechenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2 § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. | |
§ 24 Zuständigkeit | § 24 (aufgehoben) |
Für die Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme von Kapitel 2 Abschnitt 3 ist das Bundesamt zuständig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13522/v277357-2020-01-01.htm