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Synopse aller Änderungen des USG am 24.12.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2024 durch Artikel 6 des SoldEntsRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des USG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2024 geltenden Fassung
USG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
    § 2 Teilzeit
    § 3 Härteausgleich
    § 4 Ruhen der Leistungen
Kapitel 2 Leistungen
    Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
       § 5 Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
       § 6 Leistungen an Selbständige
       § 7 Zusammentreffen mehrerer Leistungen
       § 8 Mindestleistung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 9 Leistungen für Versorgungsempfänger
(Text neue Fassung)

       § 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
    Abschnitt 2 Prämie, Dienstgeld, Zuschläge
       § 10 Kaufkraftausgleich
       § 11 Prämie
       § 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
       § 12 Zuschlag für längeren Dienst
       § 13 Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst
       § 14 Dienstgeld
       § 15 Zuschlag für herausgehobene Funktionen
       § 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse
       § 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen
       § 18 Auslandsverwendungszuschlag
       § 19 Auslandszuschlag
    Abschnitt 3 Sachleistungen
       § 20 Unterkunft
       § 21 Dienstkleidung und Ausrüstung
       § 22 Heilfürsorge
       § 23 Verpflegung, Verpflegungsgeld
Kapitel 3 Verfahren
    § 24 (aufgehoben)
    § 25 Antrag
    § 26 Leistungsberechnung
    § 27 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
    § 28 Folgen fehlender Mitwirkung
    § 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Kapitel 4 Bußgeldvorschriften
    § 30 Bußgeldvorschriften
    Anlage 1 (zu § 8) Mindestleistung *)
    Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Leistungen für Versorgungsempfänger




§ 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger


vorherige Änderung

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie

2. den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.



Leisten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Reservistendienst, so erhalten sie mindestens die Differenz aus

1. der Summe aus

a) ihren
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, und

b) dem Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,

wobei von dieser Summe
der Betrag subtrahiert wird, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre, und

2. ihren Versorgungsbezügen, von denen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen wird.