Synopse aller Änderungen des USG am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 7 des SoldEntsRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des USG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger


Leisten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Reservistendienst, so erhalten sie mindestens die Differenz aus

1. der Summe aus

a) ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, und

(Text alte Fassung)

b) dem Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,

(Text neue Fassung)

b) dem Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,

wobei von dieser Summe der Betrag subtrahiert wird, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre, und

2. ihren Versorgungsbezügen, von denen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen wird.






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