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Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes (FahrlGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel *)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
Artikel 1 Änderung des Fahrlehrergesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FahrlG § 2, § 4, § 5, § 9, § 10, § 11, § 15, § 16, § 18, § 20, § 24, § 27, § 30, § 31, § 35, § 37, § 38, § 39, § 42, § 44, § 45, § 46, § 47, § 50, § 51, § 53, § 54, § 56, § 59, § 63, § 64, § 66, § 68, § 69
Das Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu den §§ 64 und 66 jeweils die Wörter „Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Weiterverarbeitung" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D" durch die Wörter „Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „der Klasse C" durch die Wörter „der Klasse C1" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Klassen" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von
- 1.
- einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
- 2.
- einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
- 3.
- einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin",
- 4.
- einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin" oder
- 5.
- einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt,
(4) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung kann- 1.
- zur weiteren Klärung von Eignungszweifeln nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder
- 2.
- zur Klärung, ob die für die Ausübung des Fahrlehrerberufs notwendige Zuverlässigkeit besteht,
- d)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.
- 4.
- § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 werden das Komma vor dem Wort „und" und das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- 5.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „nach mindestens achtmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte" gestrichen.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 8 und 9" durch die Wörter „Nummer 1, 8 und 9" ersetzt.
- 6.
- Dem § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird ein Komma angefügt.
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „der Klasse C" durch die Wörter „der Klasse C1" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen."
- 8.
- In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 5 bis 8" durch die Wörter „Nummer 5, 7 und 8" ersetzt.
- 9.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
- 1.
- seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und
- 2.
- innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Fahrlehrerausbildung" durch die Wörter „Ausbildung von Fahrlehreranwärtern" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann - auch nachträglich - mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden."
- d)
- Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:„(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen."
- 10.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Einzelprokura" die Wörter „zur Vertretung" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 11.
- In § 20 Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbildungsvertrages" die Wörter „oder vor einer Änderung des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages" eingefügt.
- 12.
- In § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist," gestrichen.
- 13.
- In § 27 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 3 bis 6" durch die Wörter „Nummer 4 bis 7" ersetzt.
- 14.
- § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer oder des Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrlehreranwärter, Erteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,".
- b)
- In Nummer 9 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 10 wird aufgehoben.
- 15.
- In § 31 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „durch den Fahrschulinhaber oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person" gestrichen.
- 16.
- § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Ausbildungsfahrschule(1) In einer Fahrschule dürfen nur dann Fahrlehreranwärter ausgebildet werden, wenn der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person- 1.
- seit mindestens zwei Jahren die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 besitzt oder
- 2.
- die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis besitzt und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Fahrschulerlaubnis ist.
(2) Der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen nach § 16 Absatz 3 nachkommen. Bietet er nicht die Gewähr dafür, dass diesen Verpflichtungen nachgekommen wird, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern untersagen." - 17.
- In § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte" durch die Wörter „die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person" ersetzt.
- 18.
- In § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte" durch die Wörter „der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person" ersetzt.
- 19.
- Nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,".
- 20.
- § 42 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- die Ausbildungsfahrschule, in der hospitiert wurde, einschließlich des Zeitraums und Stundenumfangs der Hospitation."
- 21.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „des Innern" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- der Bewerber
- a)
- in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahrausbildung tätig war oder
- b)
- die Teilnahme an der Fortbildung gemäß § 53 nachweist und".
- c)
- Folgender Absatz 9 wird angefügt:„(9) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die nach Landesrecht für die Polizei zuständigen Behörden können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von den Regelungen dieses Gesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen abweichen, soweit es die Besonderheiten ihrer Fahrlehrerausbildung erforderlich machen und eine gleichwertige Ausbildung sichergestellt ist."
- 22.
- § 45 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 23.
- § 46 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 24.
- In § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Masterabschluss" durch das Wort „Studienabschluss" ersetzt.
- 25.
- In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Anwärterbefugnis, der Fahrlehrerlaubnis" ein Komma und die Wörter „der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis" eingefügt.
- 26.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes" ein Komma und die Wörter „die Einweisungsseminare nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" eingefügt.
- c)
- In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.
- 27.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 und 2" durch die Wörter „Absätze 1 bis 3" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz verringert sich, wenn der Fahrlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 seine Fortbildungspflicht nach den Absätzen 2 und 3 oder nach einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat, um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag."
- d)
- In Absatz 7 werden die Wörter „oder der Ausbildungsfahrlehrer" und die Wörter „oder die Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer untersagt" gestrichen.
- e)
- Absatz 9 wird wie folgt gefasst:„(9) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen oder deren Fahrerlaubnis nach § 13 Absatz 2 ruht, haben eine Fortbildung nach Absatz 1 abzuschließen, wenn eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist abgelaufen ist. Sind sie zugleich Inhaber einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1, § 45 Absatz 1 oder § 46 Absatz 1, haben sie zusätzlich jeweils eine Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 abzuschließen, wenn eine entsprechende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt
- 1.
- im Fall des Absatzes 2 die Zweijahresfrist,
- 2.
- im Fall des Absatzes 3 die Vierjahresfrist abgelaufen ist. Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend."
- 28.
- § 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- von der Prüfung nach § 15 Absatz 2 Satz 2,".
- bbb)
- In Nummer 9 werden die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 13 wird die Angabe „§ 68 Nummer 11" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 13" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 12" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 14" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „des Innern" werden durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 11" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 13" ersetzt.
- 29.
- § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt:
- „7a.
- ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet,
- 7b.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,".
- b)
- In Nummer 16 werden die Wörter „Satz 1 eine Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet" durch die Wörter „einen Fahrlehreranwärter ausbildet" ersetzt.
- 30.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a bis 1c eingefügt:
- „1a.
- bei juristischen Personen: Name und Anschrift der juristischen Person sowie alle vertretungsberechtigten Personen mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
- 1b.
- bei Personengesellschaften: Name und Anschrift der Personengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
- 1c.
- bei Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie die jeweilige für die verantwortliche Leitung bestellte Person mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,".
- bb)
- Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,".
- cc)
- In Nummer 11 werden die Wörter „verantwortliche Leitung" durch die Wörter „die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person" ersetzt.
- 31.
- § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „oder der Betroffene" durch die Wörter „betroffene Person" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.
- 32.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Weiterverarbeitung" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „Verarbeitung und Nutzung" werden durch das Wort „Weiterverarbeitung" ersetzt.
- 33.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Weiterverarbeitung" ersetzt.
- b)
- In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „verarbeiten und nutzen" durch das Wort „weiterverarbeiten" ersetzt.
- 34.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 werden nach dem Wort „Anwärterscheins" die Wörter „sowie das Verfahren der Aus- und Zustellung" eingefügt.
- bb)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Lehrgangs über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Nummer 5,".
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 5 oder Nummer 12" durch die Wörter „Nummer 4 oder Nummer 14" ersetzt.
- 35.
- § 69 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ferner haben diese Personen alle vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem an der letzten Fortbildung teilgenommen wurde, an einer Fortbildung gemäß § 53 Absatz 1 teilzunehmen." - b)
- In Absatz 3 wird das Wort „bei" gestrichen.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Ausbildungsfahrlehrer, die bis zum 31. Dezember 2019 Fahrlehreranwärter ausbilden oder ausgebildet haben und weiterhin ausbilden wollen, müssen bis zum 1. Juli 2020 die Vorgaben des § 16 Absatz 1 erfüllen. Für Personen, die bis zum 31. Dezember 2017 an einem dreitägigen Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer teilgenommen haben, gilt dies als Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2."
- d)
- Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:„(4a) Der zweijährige Besitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn der Fahrschulinhaber oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs seit mindestens zwei Jahren Fahrlehreranwärter nach § 16 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ausgebildet hat.(4b) Ausbildungsfahrschulen nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung dürfen Fahrlehreranwärter, die am 31. Dezember 2019 in Ausbildung sind, ausbilden."
- e)
- Folgender Absatz 13 wird angefügt:„(13) Die vor dem 1. Januar 2018 gemäß § 33a Absatz 3 Satz 5, § 31b Absatz 1 Satz 1 oder § 31c Satz 1 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erteilte Anerkennungen als Träger von Lehrgängen, Einweisungslehrgängen oder Einweisungsseminaren berechtigt zur Fortbildung nach § 53, zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5."
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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