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Änderung § 22 MDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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§ 22 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 22 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Dauer und Gliederung der Ausbildung


(1) 1 Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. 2 Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

(2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.

(3) 1 Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. 2 Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.

(4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt:


| Abschnitt | Dauer

| 1 | 2

1 | fachtheoretische Ausbildung:
Grundlehrgang | drei Monate

2 | berufspraktische Ausbildung:
Praktikum I | vier Monate

3 | fachtheoretische Ausbildung:
Aufbaulehrgang | drei Monate

4 | berufspraktische Ausbildung:
Praktikum II | zehn Monate

5 | fachtheoretische Ausbildung:
Abschlusslehrgang | vier Monate


(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(6) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.