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Änderung § 37 MDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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§ 37 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 37 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Leistungstests


(Text alte Fassung)

1 In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. 2 Zwei Leistungstests sind Klausuren.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. 2 Zwei Leistungstests sind Klausuren.

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.



 
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