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Änderung § 42 MDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020
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§ 42 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 42 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung | |
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren. (2) 1 Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. 2 Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden. (3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten. (4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. |
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