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Änderung § 50 MDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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§ 50 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 50 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung


(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben

1. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren,

2. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und

3. aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. der Gegenstand der Klausuren den Lehrgebieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und

2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Lehrgebiete entnommen wird.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

vorherige Änderung

 


(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder

2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 4 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.