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Änderung § 57 MDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020
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§ 57 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 57 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung | |
(1) 1 Die Prüfungsfächer der mündlichen Abschlussprüfung stammen aus den Lehrgebieten nach § 27. 2 Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission. (2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied zur Fachprüfenden oder zum Fachprüfenden. (3) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 In einer Gruppe dürfen nur Anwärterinnen und Anwärter derselben Fachrichtung geprüft werden. (4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden. (5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Anwärterin oder Anwärter 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten. |
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