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Änderung § 48 MDBNDVerfSchVDV vom 20.08.2021
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§ 48 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 48 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Wiederholung der Zwischenprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen. | (Text neue Fassung) (1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen. |
(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate und spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs statt. (3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten. |
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