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Änderung § 63 MDBNDVerfSchVDV vom 20.08.2021
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§ 63 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 63 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 Wiederholung der Laufbahnprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen. | (Text neue Fassung) (1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen. |
(2) Das Prüfungsamt bestimmt, 1. welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und 2. welche Leistungstests zu absolvieren sind. (3) Bei der Wiederholung von Teilen der Ausbildung sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen. (4) 1 Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr betragen. 2 Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt festgelegt. 3 Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist. (5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests und der Laufbahnprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten. |
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