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Änderung § 29 MDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020
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§ 29 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 29 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Leistungstests | |
(1) 1 In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2 Sechs Leistungstests sind Klausuren. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in der fachtheoretischen Ausbildung 1. mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können, 2. die Zahl der Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird und 3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird. |
(2) Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13528/al153817-0.htm