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Änderung § 42 MDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 42 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 42 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung


(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.

(2) 1 Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. 2 Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 der Inhalt der Klausur mehr als einem Lehrgebiet entnommen wird.

(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.

(4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.

vorherige Änderung

 


(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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