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Änderung § 50 MDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020
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§ 50 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 50 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung | |
(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben 1. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren, 2. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und 3. aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 1. der Gegenstand der Klausuren den Lehrgebieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und 2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Lehrgebiete entnommen wird. |
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten. (4) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen. | |
(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 1. die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder 2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 4 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist. | |
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. |
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