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Änderung § 57 MDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020
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§ 57 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 57 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung | |
(1) 1 Die Prüfungsfächer der mündlichen Abschlussprüfung stammen aus den Lehrgebieten nach § 27. 2 Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission. (2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied zur Fachprüfenden oder zum Fachprüfenden. (3) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 In einer Gruppe dürfen nur Anwärterinnen und Anwärter derselben Fachrichtung geprüft werden. (4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird. |
(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Anwärterin oder Anwärter 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten. |
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