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Artikel 2 - Verordnung zur Neuordnung des Rechts über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (GenTSNOV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der ZKBS-Verordnung
§ 1 der ZKBS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1996 (BGBl. I S. 1232), die zuletzt durch Artikel 56 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Abs. 3 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung" ersetzt durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 Satz 1 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung".
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung" ersetzt durch die Wörter „§ 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung".
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Bundesarbeitsblatt nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt E der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu beachten sind" ersetzt durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt nach § 20 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden Regeln und Erkenntnissen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei gentechnischen Arbeiten".
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