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Artikel 2 - Verordnung zur Neuordnung des Rechts über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (GenTSNOV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235 (Nr. 30); Geltung ab 01.03.2021, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung der ZKBS-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. März 2021 ZKBSV § 1

§ 1 der ZKBS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1996 (BGBl. I S. 1232), die zuletzt durch Artikel 56 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Abs. 3 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung" ersetzt durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 Satz 1 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung".

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung" ersetzt durch die Wörter „§ 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung".

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Bundesarbeitsblatt nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt E der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu beachten sind" ersetzt durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt nach § 20 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden Regeln und Erkenntnissen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei gentechnischen Arbeiten".

 
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