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Artikel 7 - Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (2. AusrPflDVG k.a.Abk.)

Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts



Durch Artikel 1 Nummer 15, 21 und 23 wird die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nummer 15 wird die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

 
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