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Änderung § 8 PfandBarwertV vom 25.11.2010
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§ 8 PfandBarwertV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.11.2010 geltenden Fassung | § 8 PfandBarwertV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Methodenwechsel | |
(Text alte Fassung) Die Pfandbriefbank darf das von ihr einmal gewählte Berechnungsverfahren nur mit Zustimmung der Bundesanstalt wechseln. Als Wechsel gilt dabei nicht nur die Wahl eines anderen vorgegebenen Berechnungsverfahrens, sondern ebenso der Wechsel von Parametern und Verfahren innerhalb des jeweils angewandten Berechnungsverfahrens. Bei Verwendung eigener Risikomodelle gilt Satz 2 zweiter Halbsatz mit der Einschränkung, dass unbeschadet des § 32 des Grundsatzes I über die Eigenmittel der Institute eine Zustimmung nur hinsichtlich des Wechsels der in § 5 Abs. 2 genannten Parameter erforderlich ist. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Pfandbriefbank nachvollziehbar darlegt, dass die geänderte Methode zu einer Verbesserung der Ergebnisqualität führt. | (Text neue Fassung) 1 Die Pfandbriefbank darf das von ihr einmal gewählte Berechnungsverfahren nur mit Zustimmung der Bundesanstalt wechseln. 2 Als Wechsel gilt dabei nicht nur die Wahl eines anderen vorgegebenen Berechnungsverfahrens, sondern ebenso der Wechsel von Parametern und Verfahren innerhalb des jeweils angewandten Berechnungsverfahrens. 3 Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Pfandbriefbank nachvollziehbar darlegt, dass die geänderte Methode zu einer Verbesserung der Ergebnisqualität führt. |
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