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Änderung § 7 PfandBarwertV vom 01.01.2023
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§ 7 PfandBarwertV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 7 PfandBarwertV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Dokumentationspflichten | |
(1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet, 1. das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens, | |
(Text alte Fassung) 2. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 3. die Art und Weise der Berücksichtigung oder Einbeziehung der Währungsrisiken nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 | (Text neue Fassung) 2. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 |
zu dokumentieren. (2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1354/al170234-0.htm