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Änderung § 7 PfandBarwertV vom 01.01.2023

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§ 7 PfandBarwertV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 7 PfandBarwertV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Dokumentationspflichten


(1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,

1. das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens,

(Text alte Fassung)

2. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,

3. die Art und Weise der Berücksichtigung oder Einbeziehung der Währungsrisiken nach § 5 Abs.
2 Nr. 3 und

4.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2

(Text neue Fassung)

2. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und

3.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2

zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.