Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage - Dritte Steinmetzarbeitsbedingungenverordnung (3. SteinmetzArbbV)

V. v. 29.08.2019 BAnz AT 30.08.2019 V1
Geltung ab 01.09.2019 bis 30.04.2021; FNA: 810-1-72-3 Arbeitsförderung

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 25. Februar 2019 (TV Mindestlohn)



§ 1 Geltungsbereich


1 Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2 Betrieblicher Geltungsbereich:

2.1
Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Dies sind die Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die folgenden Tätigkeiten ausüben:

-
Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,

-
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,

-
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,

-
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten,

-
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,

-
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie

-
alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

Betriebe, die die vorgenannten Tätigkeiten ausüben, werden erfasst, sofern sie überwiegend Steinmetzarbeiten im Sinne der Baubetriebe-Verordnung ausführen.

2.2
Betriebe, die unter Nummer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

2.3
Nicht erfasst werden Betriebe des

a)
Baugewerbes,

b)
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,

c)
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und

d)
Betriebe und Betriebsabteilungen der Natursteinwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.

2.4
Nicht erfasst werden Betriebe des Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerks. Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Satz 1, solange diese von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 (TV TZR Betonsteinhandwerk-Ost) erfasst werden.

3 Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nicht erfasst werden:

a)
Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs.

b)
Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden.

c)
Gewerbliches Reinigungspersonal, das ausschließlich für die Durchführung und Aufrechterhaltung von Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit beschäftigt ist.

§ 2 Mindestlohn


(1) Dieser Mindestlohn ist Lohn im Sinne des § 5 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer.

(2) Der Mindestlohn beträgt:

a)
mit Wirkung vom 1. Mai 2019 11,85 €

b)
mit Wirkung vom 1. Mai 2020 12,20 €

(3) Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 3 Fälligkeit des Mindestlohnes


(1) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, die nachweislich über ein Arbeitszeitkonto unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (RTV) erfasst werden, soweit ein Ausgleich der erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume gewährleistet ist. In diesen Fällen ist ein Lohn auf der Basis von 39 Stunden die Woche (montags bis freitags 7,8 Stunden) bei Teilzeit auf Basis der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen, der spätestens zum 15. des Monats fällig wird, der dem Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

(3) Die Ausschlussfristen nach § 16 RTV gelten nicht für Ansprüche auf den Mindestlohn. Es gilt die gesetzliche Verjährung.