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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Übergangsvorschrift
Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden." - 2.
- § 6 wird aufgehoben.
- 3.
- Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Gebührennummer | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro |
1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes | |
1.1 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | |
1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 240 |
1.1.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 480 |
1.1.3 | Binnenhandel | 590 |
1.1.4 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 8.850 |
1.1.5 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 1.040 |
1.1.6 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 15.600 |
1.2 | Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwe- cken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | |
1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190 |
1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 190 |
1.2.3 | Erwerb | 190 |
1.2.4 | Abgabe | 190 |
1.2.5 | Einfuhr | 190 |
1.2.6 | Ausfuhr | 190 |
1.3 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel- gesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | |
1.3.1 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 480 |
1.3.2 | Einfuhr | 500 |
1.3.3 | Ausfuhr | 500 |
2 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungs- mittelgesetzes | |
2.1 | Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbun- des | 250 |
2.2 | Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke oder eines Apothekenbetreibers | 110 |
3 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittel- gesetzes werden folgende Gebühren erhoben: | |
3.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zuberei- tungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) | entsprechend Gebührennummer 1 |
3.2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers | 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 |
3.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes | 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 |
4 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben: | |
4.1 | Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zweck- setzung erfolgt, je Änderung | 90 |
4.2 | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung | 190 |
5 | Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungs- mittelgesetzes befristeten Erlaubnis | 25 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 |
6 | Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes | 190 |
7 | Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes | 150 |
8 | Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungs- mittelgesetzes | 660 bis 15.000 |
9 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhr- genehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außen- handelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel- gesetzes) | 70 |
10 | Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäu- bungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zuberei- tungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück | 60 |
11 | Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen | |
11.1 | Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte | 50 bis 500 |
11.2 | Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen | 50 bis 250 |
11.3 | Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch) | 500 bis 5.000". |
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