Tools:
Update via:
Änderung § 3 BMIBGebV vom 18.02.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BMIBGebV und Änderungshistorie der BMIBGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 BMIBGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung | § 3 BMIBGebV n.F. (neue Fassung) in der am 18.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 204 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Zeitgebühr | |
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten | |
(Text alte Fassung) 1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und 2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung. | (Text neue Fassung) 1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 23. Oktober 2018 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und 2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 23. Oktober 2018 geltenden Fassung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13548/al139727-0.htm