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Änderung § 3 BMIBGebV vom 18.09.2021

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§ 3 BMIBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2021 geltenden Fassung
§ 3 BMIBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zeitgebühr


Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten

(Text alte Fassung)

1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 23. Oktober 2018 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und

2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 23. Oktober 2018 geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und

2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung.

(heute geltende Fassung)