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Änderung § 3 BMIBGebV vom 18.09.2021
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§ 3 BMIBGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.09.2021 geltenden Fassung | § 3 BMIBGebV n.F. (neue Fassung) in der am 18.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zeitgebühr | |
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten | |
(Text alte Fassung) 1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 23. Oktober 2018 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und 2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 23. Oktober 2018 geltenden Fassung. | (Text neue Fassung) 1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und 2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung. |
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