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§ 3 - Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer (KredAAG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 24.06.1991 BGBl. I S. 1314; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 18.12.1995 BGBl. I S. 1959
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 105-8 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 01.07.1991; FNA: 105-8 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 3
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet aufgrund von Rechtsvorschriften Kredite zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum gewährt wurden, erhalten die Kreditnehmer für diese Kredite auf Antrag befristete Zinszuschüsse, sofern ihnen die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zugegangen ist. Zinszuschüsse berechnen sich auf Jahresbasis nach dem Darlehensbetrag, der der Zinsberechnung der Kreditinstitute zugrunde liegt.
(2) Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere solche, die nach der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl. I Nr. 34 S. 351) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder den in § 20 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften gewährt wurden.
Zitierungen von § 3 Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KredAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KredAAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KredAAG
... Soweit für die in § 3 bezeichneten Kredite am 30. Juni 1990 aufgrund von Rechtsvorschrift oder vertraglicher ...
§ 5 KredAAG
... sofern ihnen die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zugegangen ist. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere ...
§ 6a KredAAG
... Ersetzung der in den §§ 3 und 5 bezeichneten Kredite durch andere Finanzierungsmittel berührt den Anspruch des ...
§ 7 KredAAG
... besteht. (3) Anträge auf Zahlung eines Zinszuschusses gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 können nach dem 31. März 1996 nicht mehr gestellt ...
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