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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (2. DirektZahlDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
§ 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Länder im Jahr 2019 allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsverhältnisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, im Jahr 2019 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird."
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. DirektZahlDurchfVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 22.09.2020 BAnz AT 24.09.2020 V1
Artikel 1 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2019 (BAnz AT 27.09.2019 V1 ) geändert worden ist, werden die Wörter „im Jahr 2019" jeweils durch die ...
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