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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (2. DirektZahlDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
§ 5 Absatz 6 Satz 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„In Gebieten, in denen die zuständigen Behörden der Länder gemäß § 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung die Schnittnutzung für Futterzwecke zugelassen haben, ist bei Zwischenfrüchten und Untersaaten auf den in den Sätzen 1 und 2 genannten Flächen, die
„In Gebieten, in denen die zuständigen Behörden der Länder gemäß § 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung die Schnittnutzung für Futterzwecke zugelassen haben, ist bei Zwischenfrüchten und Untersaaten auf den in den Sätzen 1 und 2 genannten Flächen, die
- a)
- bis zum Ablauf des 15. Februar 2020 oder
- b)
- im Fall einer Rechtsverordnung gemäß Satz 6 bis zum im Ablauf des in dieser Rechtsverordnung genannten Datums, mindestens aber bis zum Ablauf des 14. Januar 2020
Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. DirektZahlDurchfVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846
Artikel 2 DüVÄndV 2020 Folgeänderungen
... vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. September 2019 (BAnz AT 27.09.2019 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Soweit die Landesregierungen ...
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