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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 1 - Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung (RindFlEntbV k.a.Abk.)
V. v. 17.07.1985 BGBl. I S. 1541; aufgehoben durch Artikel 96 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 13.05.1985; FNA: 7847-11-6-10 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 13.05.1985; FNA: 7847-11-6-10 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich des Verkaufs von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen im Falle des Entbeinens vor der Ausfuhr.
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Zitierungen von § 1 Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RindFlEntbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RindFlEntbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 RindFlEntbV Bescheinigung
... bescheinigt dem Beteiligten nach Abschluß der Entbeinung die den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechende Durchführung der Entbeinung. Die Bescheinigung ist der ...
§ 7 RindFlEntbV Entbeinung in einem anderen Mitgliedstaat
... der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1357/a19217.htm