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§ 1 - Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung (RindFlEntbV k.a.Abk.)

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich des Verkaufs von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen im Falle des Entbeinens vor der Ausfuhr.

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Zitierungen von § 1 Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RindFlEntbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RindFlEntbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 RindFlEntbV Bescheinigung
... bescheinigt dem Beteiligten nach Abschluß der Entbeinung die den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechende Durchführung der Entbeinung. Die Bescheinigung ist der ...
§ 7 RindFlEntbV Entbeinung in einem anderen Mitgliedstaat
... der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen ...