(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig
- 1.
- für die Überwachung der Entbeinung (§ 4),
- 2.
- für die Sicherung der Nämlichkeit der das entbeinte Fleisch enthaltenden Packstücke und
- 3.
- für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5.
(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Überwachung des Verbringens des Rindfleisches aus einem anderen Mitgliedstaat bis zum Verarbeitungsbetrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung.
(3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vorschriften der Verordnung Ausfuhrerstattung (EWG) vom 19. März 1980 (BGBl. I S. 323).