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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 3 - Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung (RindFlEntbV k.a.Abk.)
V. v. 17.07.1985 BGBl. I S. 1541; aufgehoben durch Artikel 96 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 13.05.1985; FNA: 7847-11-6-10 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 13.05.1985; FNA: 7847-11-6-10 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Antrag
(1) Das Rindfleisch wird auf Antrag des Beteiligten unter amtliche Überwachung gestellt.
(2) Wurde das Rindfleisch von der Interventionsstelle eines anderen Mitgliedstaates erworben, so ist der Antrag auf amtliche Überwachung zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des Rindfleisches zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das Rindfleisch, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an Amtsstelle oder an einem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Zollverschlüsse an Beförderungsmitteln dürfen nur von Bediensteten der Bundesfinanzverwaltung oder der Bundesanstalt entfernt werden.
(3) Wurde das Rindfleisch von der Bundesanstalt erworben, ist der Antrag auf amtliche Überwachung dort zu stellen.
(4) In dem Antrag hat der Beteiligte den Verarbeitungsbetrieb anzugeben, in dem das Rindfleisch entbeint werden soll. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle, im Falle des Absatzes 3 die Bundesanstalt, das Rindfleisch dem Beteiligten zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Der Beteiligte hat das Rindfleisch unverzüglich nach der Überlassung in den im Antrag benannten Verarbeitungsbetrieb zu verbringen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1357/a19219.htm