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§ 4 - Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung (RindFlEntbV k.a.Abk.)

§ 4 Entbeinung



Das Rindfleisch wird unter Überwachung der Bundesanstalt entladen, aufgetaut, verwogen, entbeint und verpackt.

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Zitierungen von § 4 Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RindFlEntbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RindFlEntbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RindFlEntbV Zuständigkeit
... ist zuständig 1. für die Überwachung der Entbeinung (§ 4 ), 2. für die Sicherung der Nämlichkeit der das entbeinte Fleisch ...