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§ 5 - Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung (RindFlEntbV k.a.Abk.)

§ 5 Bescheinigung



Die Bundesanstalt bescheinigt dem Beteiligten nach Abschluß der Entbeinung die den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechende Durchführung der Entbeinung. Die Bescheinigung ist der für die Ausfuhrabfertigung des entbeinten Rindfleisches zuständigen Zollstelle vorzulegen.

 
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Zitierungen von § 5 Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RindFlEntbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RindFlEntbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RindFlEntbV Zuständigkeit
... und 3. für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5. (2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Überwachung des ...