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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 5 - Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung (RindFlEntbV k.a.Abk.)
V. v. 17.07.1985 BGBl. I S. 1541; aufgehoben durch Artikel 96 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 13.05.1985; FNA: 7847-11-6-10 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 13.05.1985; FNA: 7847-11-6-10 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Bescheinigung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesanstalt bescheinigt dem Beteiligten nach Abschluß der Entbeinung die den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechende Durchführung der Entbeinung. Die Bescheinigung ist der für die Ausfuhrabfertigung des entbeinten Rindfleisches zuständigen Zollstelle vorzulegen.
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Zitierungen von § 5 Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RindFlEntbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RindFlEntbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RindFlEntbV Zuständigkeit
... und 3. für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5. (2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Überwachung des ...
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