Die Bundesanstalt bescheinigt dem Beteiligten nach Abschluß der Entbeinung die den Vorschriften der in §
1 genannten Rechtsakte entsprechende Durchführung der Entbeinung. Die Bescheinigung ist der für die Ausfuhrabfertigung des entbeinten Rindfleisches zuständigen Zollstelle vorzulegen.