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§ 6 - Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung (RindFlEntbV k.a.Abk.)

§ 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



Der Beteiligte hat sicherzustellen, daß Aufzeichnungen über die Verwiegung des Rindfleisches vor und nach der Entbeinung angefertigt und mindestens 6 Monate geordnet aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen haben mindestens das Eingangsgewicht sowie das Gewicht der beim Entbeinen anfallenden Abschnitte und der hergestellten Teilstücke getrennt auszuweisen. Weitergehende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.