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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 6 - Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung (RindFlEntbV k.a.Abk.)
V. v. 17.07.1985 BGBl. I S. 1541; aufgehoben durch Artikel 96 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 13.05.1985; FNA: 7847-11-6-10 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 13.05.1985; FNA: 7847-11-6-10 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Der Beteiligte hat sicherzustellen, daß Aufzeichnungen über die Verwiegung des Rindfleisches vor und nach der Entbeinung angefertigt und mindestens 6 Monate geordnet aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen haben mindestens das Eingangsgewicht sowie das Gewicht der beim Entbeinen anfallenden Abschnitte und der hergestellten Teilstücke getrennt auszuweisen. Weitergehende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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