Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 7 - Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung (RindFlEntbV k.a.Abk.)
V. v. 17.07.1985 BGBl. I S. 1541; aufgehoben durch Artikel 96 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 13.05.1985; FNA: 7847-11-6-10 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
Geltung ab 13.05.1985; FNA: 7847-11-6-10 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
§ 7 Entbeinung in einem anderen Mitgliedstaat
Soll Rindfleisch aus Beständen der Bundesanstalt in einem anderen Mitgliedstaat entbeint werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des Abholscheines der Zollstelle, in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus dem das Rindfleisch ausgelagert wird. Der Abnehmer hat das Rindfleisch unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei ein Kontrollexemplar - Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung - in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Mengen Rindfleisch, der Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1357/a19223.htm