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Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrabÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410 (Nr. 35); Geltung ab 10.10.2019
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Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), von denen Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 482 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


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1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 10. Oktober 2019 BOStrab § 2, § 3, § 4, § 5, § 16, § 30, § 31, § 46, § 51, § 53, § 55, § 57, § 61, § 62, § 64

Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:

§ 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen".

2.
Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 1 Absatz 1 Satz 3 bis 5 bleiben unberührt."

2a.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Personen" die Wörter „oder eine Kombination von beidem" eingefügt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Personen" die Wörter „oder eine Kombination von beidem in Abhängigkeit von den lokalen Verhältnissen" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen zu führen über

1.
die im Sechsten Abschnitt geregelten betrieblichen Sachverhalte,

2.
die mittels nachrichtentechnischer Anlagen nach § 23 geführte sicherheitsrelevante Kommunikation mit Betriebsstellen und

3.
die Fahrdaten der in § 33 Absatz 13 genannten Geräte,

und ist befugt, die in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um den Betrieb sicher führen zu können, den Zustand und die Instandhaltung der Anlagen und Fahrzeuge zu dokumentieren und die Ursachen gefährlicher Ereignisse aufklären zu können. Der Unternehmer ist außerdem befugt, der Technischen Aufsichtsbehörde aus den in Satz 1 genannten Daten die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu übermitteln. Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, sind diese nach spätestens 96 Stunden zu löschen, es sei denn, ihre Kenntnis ist für die Erfüllung des Zwecks der in Satz 1 genannten Speicherung weiterhin erforderlich."

4.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird vor den Wörtern „sachkundiger Personen" das Wort „anderer" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird vor den Wörtern „der Betriebsleiter" das Wort „auch" gestrichen.

5.
Dem § 16 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen bleibt die Verantwortung des Straßenbaulastträgers unberührt."

6.
In § 30 Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Dabei dient der Rettungsweg der Rettung von Personen, soweit im Notfall ein Halt von Fahrzeugen im Haltestellenbereich nicht möglich ist."

7.
§ 31 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Höhen von Bahnsteigoberflächen, Fahrzeugfußboden und Fahrzeugtrittstufen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Höhenunterschied zwischen Oberfläche des Bahnsteigs und Fahrzeugfußboden ist unter Berücksichtigung der Belastungs- und Verschleißparameter der eingesetzten Fahrzeuge zu minimieren. Die Bahnsteigoberfläche soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden; sie muss rutschhemmend sein."

8.
In § 46 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Haltewunsches" die Wörter „mindestens im Bereich jeder Tür" eingefügt.

9.
§ 51 Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Zeigen von Weichensignalen ist nicht erforderlich, wenn die Weichen in Zugsicherungsanlagen eingebunden sind oder ein Fahrsignal abhängig von der Weichenlage gesteuert wird und entsprechend gekennzeichnet ist."

10.
§ 53 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Entgleisungen unmittelbar im System erkannt werden und eine geeignete Beeinflussung der Zugsteuerung erfolgt,".

11.
In § 55 Absatz 2 werden nach dem Wort „sein" die Wörter „und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein" eingefügt.

12.
In § 57 Absatz 3 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2.
Energieversorgungsanlagen 4 Jahre,".

13.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Fahrzeugen" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Stichproben" ein Komma und die Worte „bei Fahrzeugen auf das erste Fahrzeug einer Serie," eingefügt.

14.
In § 62 Absatz 7 werden die Wörter „darf die Betriebsanlage oder das erste Fahrzeug einer Serie" durch die Wörter „dürfen Betriebsanlagen oder Fahrzeuge" ersetzt.

15.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden vor den Wörtern „im Bau befindliche" die Worte „zu diesem Zeitpunkt" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Werden in dieser Verordnung an den Bau von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen als nach dem bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Recht gestellt, brauchen bestehende oder zu diesem Zeitpunkt im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht angepasst zu werden."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Oktober 2019.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer