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Unterabschnitt 7 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen

Unterabschnitt 7 Medizinische Räumlichkeiten

§ 22 Behandlungsraum



(1) Über einen von anderen Unterkunftsräumen getrennten Raum für die medizinische Behandlung von Personen an Bord (Behandlungsraum) müssen verfügen:

1.
Schiffe in der weltweiten Fahrt,

2.
Schiffe mit 15 oder mehr Personen an Bord mit einer Reisedauer von mehr als drei Tagen,

3.
Fahrgastschiffe in der weltweiten Fahrt sowie in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Gebiet (Europäische Fahrt),

4.
Fischereifahrzeuge in der Großen Hochseefischerei.

(2) 1Der Behandlungsraum darf nur für die Zwecke der medizinischen Betreuung der Personen an Bord verwendet werden, muss leicht zugänglich sein und dem Stand der Technik für Behandlungsräume entsprechen. 2Der Behandlungsraum muss mit Kommunikationseinrichtungen versehen sein, die eine direkte funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung während der medizinischen Betreuung ermöglichen. 3Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel für die Eingangstür in einem verglasten Kasten aufzubewahren.

(3) 1Auf Schiffen in der weltweiten Fahrt und in der Europäischen Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei ist ein Apothekenschrank für die Unterbringung der medizinischen Ausstattung nach Maßgabe der Anlage fest zu installieren. 2Soweit auf den in Satz 1 bezeichneten Schiffen nach Absatz 1 ein Behandlungsraum vorgeschrieben ist, ist der Apothekenschrank in diesem Raum aufzustellen.

(4) 1Wird nach § 23 Absatz 6 auf einen Krankenraum verzichtet, so muss der Behandlungsraum zur kurzzeitigen Unterbringung und Pflege einer erkrankten oder verletzten Person geeignet sein. 2Insbesondere muss die Untersuchungsliege dreiseitig mit mindestens 1 Meter freiem Bewegungsraum zugänglich und mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein. 3Eine Toilette für den ausschließlichen Gebrauch durch erkrankte oder verletzte Personen ist im Behandlungsraum oder in unmittelbarer Nähe vorzusehen.

(5) Auf Fischereifahrzeugen, die über keinen Behandlungsraum verfügen, ist einem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied ein Schlafraum oder ein gleichwertiger Unterkunftsraum zur Verfügung zu stellen.


§ 23 Krankenraum



(1) 1Die in § 22 Absatz 1 bezeichneten Schiffe müssen zusätzlich zu dem Behandlungsraum über mindestens einen von anderen Unterkunftsräumen getrennten Raum zur Pflege erkrankter oder verletzter Personen an Bord verfügen (Krankenraum). 2Abweichend von Satz 1 müssen Fahrgastschiffe in der Europäischen Fahrt nur bei Reisen, die länger als zwölf Stunden dauern, einen Krankenraum haben.

(2) 1Als Krankenraum darf kein Innenraum verwendet werden. 2Der Raum muss leicht zugänglich sein und bei Bedarf sofort zur Verfügung stehen. 3Der Zugang muss so breit sein, dass eine erkrankte oder verletzte Person auf einer Krankentrage hineingetragen werden kann. 4Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel für die Eingangstür in einem verglasten Kasten aufzubewahren.

(3) Der Krankenraum muss mit einer für die erkrankte oder verletzte Person leicht erreichbaren Rufanlage oder einem Telefon mit Verbindung zur Brücke und zum Betriebsgang außerhalb des Krankenraumes ausgestattet sein.

(4) 1Der Krankenraum muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. 2Er ist mit einer Ablufteinrichtung, einer Dusche oder einer Badewanne, einem Handwaschbecken sowie einem separaten Toilettenraum mit Desinfektionsmittelwandspender auszustatten. 3Die Wasserarmaturen dürfen nicht selbstschließend sein. 4Der Toilettenraum muss unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein und über eine Rufanlage oder ein Telefon nach Absatz 3 verfügen.

(5) 1Der Krankenraum muss auf Schiffen mit bis zu 30 Personen mit mindestens einem Bett, auf Schiffen mit mehr als 30 Personen mit mindestens zwei Betten ausgestattet sein. 2Die Betten sollen in ihrer Ausstattung Krankenhausbetten entsprechen. 3Sie müssen mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein. 4Mindestens ein Bett je Raum muss dreiseitig mit mindestens 1 Meter freiem Bewegungsraum zugänglich sein.

(6) Auf einen Krankenraum kann verzichtet werden, wenn für jede Person ein eigener Schlafraum mit einer abgeteilten Sanitärzelle mit Waschbecken, Dusche oder Badewanne und Toilette sowie mit einer Rufanlage oder einem Telefon nach Absatz 3 vorhanden ist.


§ 24 Eingriffsraum



1Schiffe, die nach Maßgabe der Schiffsbesetzungsverordnung mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen neben dem Behandlungsraum und dem Krankenraum über einen besonderen Eingriffsraum von mindestens 10 Quadratmetern Bodenfläche verfügen. 2Der Eingriffsraum muss bestimmungsgemäß ausgestattet sein und dem Stand der Technik entsprechen.