Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings (GeoEngBV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1467 (Nr. 37)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 2129-36-1 Umweltschutz

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 5 Absatz 1 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie das Verfahren der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der Erlaubnisse.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GeoEngBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoEngBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GeoEngBV Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
... zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger von Maßnahmen nach § 1 die Öffentlichkeit frühzeitig unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung) ...
§ 3 GeoEngBV Form und Inhalt des Antrags
...  (2) Der Antrag muss enthalten 1. die Beschreibung der Maßnahmen nach § 1 , insbesondere eine Beschreibung a) der mit ihnen verfolgten Zwecke, b) der ...
§ 6 GeoEngBV Vorhaben mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
... Sind von den Maßnahmen nach § 1 nachteilige Umweltauswirkungen auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates zu erwarten, so ... gewünscht wird. (2) Soweit von den geplanten Maßnahmen nach § 1 nachteilige Umweltauswirkungen auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder auf die Hohe See ... zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass die vorgesehenen Maßnahmen nach § 1 in dem betroffenen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht werden. Sie wirkt ferner ...