Tools:
Update via:
§ 1 - Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings (GeoEngBV k.a.Abk.)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 5 Absatz 1 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie das Verfahren der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der Erlaubnisse.
Anzeige
Zitierungen von § 1 Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GeoEngBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeoEngBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GeoEngBV Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
... zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger von Maßnahmen nach § 1 die Öffentlichkeit frühzeitig unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung) ...
§ 3 GeoEngBV Form und Inhalt des Antrags
... (2) Der Antrag muss enthalten 1. die Beschreibung der Maßnahmen nach § 1 , insbesondere eine Beschreibung a) der mit ihnen verfolgten Zwecke, b) der ...
§ 6 GeoEngBV Vorhaben mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
... Sind von den Maßnahmen nach § 1 nachteilige Umweltauswirkungen auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates zu erwarten, so ... gewünscht wird. (2) Soweit von den geplanten Maßnahmen nach § 1 nachteilige Umweltauswirkungen auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder auf die Hohe See ... zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass die vorgesehenen Maßnahmen nach § 1 in dem betroffenen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht werden. Sie wirkt ferner ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13588/a228682.htm