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§ 3 - Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings (GeoEngBV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1467 (Nr. 37)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 2129-36-1 Umweltschutz

§ 3 Form und Inhalt des Antrags



(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Der Antrag muss enthalten

1.
die Beschreibung der Maßnahmen nach § 1, insbesondere eine Beschreibung

a)
der mit ihnen verfolgten Zwecke,

b)
der einzelnen Arbeitsphasen,

c)
der jeweils zur Anwendung kommenden Arbeitsmethoden sowie

d)
des jeweils zu erwartenden Abfallaufkommens,

2.
die Beschreibung

a)
des Standorts der Maßnahmen und ihres räumlichen Umfangs einschließlich der physikalischen, geologischen, chemischen und biologischen Standortgegebenheiten sowie

b)
der von den Maßnahmen voraussichtlich betroffenen Meeresumwelt,

3.
die Beschreibung der einzubringenden Stoffe oder Gegenstände, insbesondere im Hinblick auf deren

a)
Herkunft, Gesamtvolumen, Form und durchschnittliche Zusammensetzung,

b)
physikalische, chemische, biochemische und biologische Eigenschaften, einschließlich ihrer Giftigkeit,

c)
Persistenz, Abbauverhalten und Anreicherung in Lebewesen und Sedimenten,

4.
die Beschreibung der zu erwartenden, auch grenzüberschreitenden, Verschmutzungen im Sinne von § 3 Absatz 4 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes und der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Meeresumwelt, auf die damit verbundenen Ökosysteme und auf die biologische Vielfalt, insbesondere im Hinblick auf die Empfindlichkeit von Habitaten, Populationen und Arten und im Hinblick auf andere rechtmäßige Meeresnutzungen,

5.
die Angabe der Dauer der zu erwartenden Umweltauswirkungen, einschließlich solcher Auswirkungen, die durch die Häufigkeit der Einbringungen oder durch das Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eintreten,

6.
die Beschreibung der zu erwartenden Veränderung der Wasserbeschaffenheit,

7.
die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen zu erwartende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen und Gefahren sowie Abfälle vermieden oder vermindert werden sollen,

8.
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, und

9.
Nachweise, dass die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erfüllt sind.

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Zitierungen von § 3 Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GeoEngBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoEngBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GeoEngBV Prüfung des Antrags, öffentliche Bekanntmachung und Auslegung
... nach Eingang des Antrags unverzüglich zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen nach § 3 entspricht. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat der ...
§ 5 GeoEngBV Beteiligung anderer Behörden
... abzugeben. Dazu übermittelt die zuständige Behörde die Unterlagen nach § 3 ...