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§ 5 - Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings (GeoEngBV k.a.Abk.)
§ 5 Beteiligung anderer Behörden
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die zuständige Behörde fordert die Behörden, deren Zuständigkeit durch die geplanten Maßnahmen berührt wird, auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme zu dem Antrag abzugeben. 2Dazu übermittelt die zuständige Behörde die Unterlagen nach § 3.
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Zitierungen von § 5 Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GeoEngBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeoEngBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 GeoEngBV Vorhaben mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
... Unterrichtungen haben zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie die der Behörden nach § 5 zu erfolgen. Dem betroffenen Staat und dem Sekretariat des jeweils einschlägigen ...
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