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§ 5 - Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings (GeoEngBV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1467 (Nr. 37)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 2129-36-1 Umweltschutz

§ 5 Beteiligung anderer Behörden



1Die zuständige Behörde fordert die Behörden, deren Zuständigkeit durch die geplanten Maßnahmen berührt wird, auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme zu dem Antrag abzugeben. 2Dazu übermittelt die zuständige Behörde die Unterlagen nach § 3.

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Zitierungen von § 5 Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GeoEngBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoEngBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GeoEngBV Vorhaben mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
... Unterrichtungen haben zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie die der Behörden nach § 5 zu erfolgen. Dem betroffenen Staat und dem Sekretariat des jeweils einschlägigen ...