Tools:
Update via:
§ 8 - Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings (GeoEngBV k.a.Abk.)
§ 8 Öffentliche Bekanntmachung
Die Entscheidung über die Erlaubniserteilung sowie die Gründe für die Entscheidung sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13588/a228689.htm