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Artikel 5 - Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften (BinSchRÄndV 2019 k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. November 2019 BinSchStrEV § 1, § 5, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 20, § 23, § 24, § 25, § 36
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 4.06 Nummer 1 Satz 1," die Wörter „§ 4.07 Nummer 1, 2 und 4 bis 8," eingefügt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe „§ 28.04" durch die Angabe „§ 28.05" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt oder".
- cc)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „§ 1.07 Nummer 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 1.07 Nummer 6" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 2" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 2" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 1.07 Nummer 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 4 Satz 2" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die freie Sicht nicht eingeschränkt ist,".
- cc)
- Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b und die Wörter „§ 1.07 Nummer 6 Buchstabe a" werden durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 7 Buchstabe b" ersetzt.
- dd)
- Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3c und die Wörter „§ 1.07 Nummer 6 Buchstabe b" werden durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 7 Buchstabe c" ersetzt.
- ee)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe a ein Fahrgastschiff führt,".
- ff)
- Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a bis 4d eingefügt:
- „4a.
- entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass Geländer nur unter den dort genannten Voraussetzungen geöffnet oder entfernt werden,
- 4b.
- entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass Geländer geschlossen oder gesetzt werden,
- 4c.
- entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass ein Mitglied der Besatzung oder eine Person eine Rettungsweste trägt,
- 4d.
- entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass Außenbordarbeiten nur unter den dort genannten Voraussetzungen durchgeführt werden,".
- gg)
- In Nummer 22 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 5" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 5" ersetzt.
- e)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 1.07 Nummer 7 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe a" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2a werden die Wörter „§ 1.07 Nummer 7 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe b" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2b werden die Wörter „§ 1.07 Nummer 7 Buchstabe c" durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe c" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 2c werden die Wörter „§ 1.07 Nummer 7 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe d" ersetzt.
- ee)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- entgegen § 1.08 Nummer 8 nicht sicherstellt, dass dort genannte Einzelrettungsmittel vorhanden sind,".
- ff)
- In Nummer 6 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 11" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 12" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder ein Verband die dort genannten Höchstabmessungen oder Abladetiefen nicht überschreitet,".
- b)
- Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,".
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die Urkunden, das Bordbuch oder sonstigen Unterlagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a bis c, f bis n, s oder t an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden" durch die Wörter „eine dort genannte Urkunde, ein Bordbuch, ein Betriebshandbuch oder eine dort genannte Unterlage mitgeführt oder ausgehändigt wird," ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die Urkunden oder die sonstigen Unterlagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, f bis h, j, l, m, n, s oder t oder das Bordbuch an Bord mitgeführt werden" durch die Wörter „eine dort genannte Urkunde oder Unterlage, ein Bordbuch oder ein Betriebshandbuch mitgeführt wird," ersetzt.
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2.06 Nummer 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe a" und die Angabe „§§ 2.01 oder 2.02" durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02 oder 2.06" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2.06 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.
- cc)
- In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 2.06 Nummer 2 Buchstabe c" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe c" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 5 werden die Wörter „§ 2.06 Nummer 2 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe d" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2.06 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe a" und die Angabe „§§ 2.01 oder 2.02" durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02 oder 2.06" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2.06 Nummer 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.
- cc)
- In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 2.06 Nummer 1 Buchstabe c" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe c" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 5 werden die Wörter „§ 2.06 Nummer 1 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe d" ersetzt.
- 6.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 7" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 8" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 6 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 8" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 9" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 1" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 1" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Nummer 9 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 6" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 6" ersetzt.
- 7.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 werden die Wörter „§ 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee" durch die Wörter „§ 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 7 wird die Angabe „§ 21.23 Nummer 2" durch die Wörter „§ 21.23 Nummer 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3," ersetzt.
- cc)
- In Nummer 12 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 14 und 15 eingefügt:
- „14.
- entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät mit der maximalen Leistung sendet,
- 15.
- entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb ist,".
- ee)
- Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 16 und wie folgt gefasst:
- „16.
- entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen, oder".
- ff)
- Die bisherige Nummer 15 wird aufgehoben.
- gg)
- Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17 und die Wörter „§ 4.07 Nummer 9 Buchstabe d" werden durch die Wörter „§ 4.07 Nummer 9 Buchstabe e" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „den Vorschriften nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter „der Vorschrift nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1" ersetzt.
- 8.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „14" durch die Angabe „15" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 6.28 Nummer 15, 16 oder 17 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," durch die Wörter „§ 6.28 Nummer 16, 17 oder 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," ersetzt.
- 9.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „die in § 7.08 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten beim Stillliegen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden" durch die Wörter „ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- entgegen § 7.09 Nummer 1 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,".
- bb)
- Die Nummern 10 und 14 werden aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.
- dd)
- Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und es wird das Wort „oder" angefügt.
- ee)
- Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12 und das Komma und das Wort „oder" am Ende werden durch einen Punkt ersetzt.
- 10.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a und in Nummer 7 wird jeweils die Angabe „§ 8.14 Nummer 3" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 3" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 4" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 4" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird im Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „§ 8.14 Nummer 9" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 10" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 10" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 11" ersetzt.
- 11.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 9.01 Nummer 1" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1," eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 9.01 Nummer 2" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1," eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ein Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse zum Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste an einer nicht zugelassenen Anlegestelle" durch die Wörter „ein Fahrgastschiff" ersetzt.
- 12.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
- „1.
- entgegen § 8.15 Nummer 7 oder § 28.04 Nummer 10 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
- cc)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
- „4.
- entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Absperrventile geschlossen sind,".
- dd)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28.04 Nummer 11 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird."
Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BinSchRÄndV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchRÄndV 2019 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4371
Artikel 1 2. BinSchStrEVÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden ...
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