Artikel 9 - Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften (BinSchRÄndV 2019 k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 (Nr. 38); Geltung ab 09.11.2019
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Artikel 9 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. November 2019 BinSchAbgasV § 2

§ 2 Absatz 2 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) (ES-TRIN)."

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Zitierungen von Artikel 9 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BinSchRÄndV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchRÄndV 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 34 ProdSGNOG Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
... Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 7 Absatz 2, § 8 ...


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