Die
See-Sportbootverordnung vom
29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2, 5 Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffssicherheitsverordnung" durch die Wörter „§§ 2, 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 der Schiffssicherheitsverordnung" ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- anerkannte Organisation
eine nach der Richtlinie 2009/15/EG anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist,".
- b)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- Berufsgenossenschaft
die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation."
- 3.
- In § 3 werden die Wörter „nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder" durch die Wörter „nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder" ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" und das Wort „Klassifikationsgesellschaft" durch das Wort „Organisation" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" und das Wort „Klassifikationsgesellschaft" durch das Wort „Organisation" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.
- 5.
- In § 9 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" und das Wort „Klassifikationsgesellschaft" durch das Wort „Organisation" ersetzt.
- 6.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „oder eine Prüfbescheinigung" und die Wörter „Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „des Anhangs 4" durch die Wörter „des Teils 4" ersetzt.
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412