Artikel 11 - Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften (BinSchRÄndV 2019 k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 (Nr. 38); Geltung ab 09.11.2019
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Artikel 11 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. November 2019 SpFV Anlage 2

In der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird Abschnitt I Nummer 1 der Anlage 2 wie folgt gefasst:

 
„1.
Sehschärfe

Die Prüfung der Sehschärfe erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220. Die Sehschärfe muss ohne oder mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen. Werden diese Werte nur mit Sehhilfe erreicht, muss die Sehschärfe ohne Sehhilfe für jedes Auge mindestens 0,1 betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser als die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden.

Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfe ausreichend (tauglich) ☐

Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfe ausreichend (bedingt tauglich) ☐

Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich) ☐".

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Zitierungen von Artikel 11 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 BinSchRÄndV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchRÄndV 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. ... Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518 ) geändert worden ist, werden die Nummern 5 und 6 durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ...


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