In der
Sportbootführerscheinverordnung vom
3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird Abschnitt I Nummer 1 der
Anlage 2 wie folgt gefasst:
-
- „1.
- Sehschärfe
Die Prüfung der Sehschärfe erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220. Die Sehschärfe muss ohne oder mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen. Werden diese Werte nur mit Sehhilfe erreicht, muss die Sehschärfe ohne Sehhilfe für jedes Auge mindestens 0,1 betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser als die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden.
Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfe ausreichend (tauglich) ☐
Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfe ausreichend (bedingt tauglich) ☐
Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich) ☐".
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften ... vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. ... Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518 ) geändert worden ist, werden die Nummern 5 und 6 durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ...