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Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) (GGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:


Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2019 GG Artikel 72, Artikel 105, Artikel 125b

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
die Grundsteuer."

2.
Artikel 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Satz wird vorangestellt:

„Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Bund" durch das Wort „Er" ersetzt.

3.
Dem Artikel 125b wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden."


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. November 2019.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht

 
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