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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 5 - Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV)
V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567, 2020 I S. 100; aufgehoben durch § 27 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen
(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen „Veranstaltungsprozesse" und „Betriebliches Management" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" ist zuzulassen, wer nachweist, dass er oder sie
- 1.
- den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse" abgelegt hat und
- 2.
- über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis erworben hat.
(3) 1Alle Prüfungsteile müssen innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des ersten Prüfungsbestandteils abgelegt werden. 2Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.
(4) 1Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften Meisters für Veranstaltungstechnik" oder einer „Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik" nach § 1 Absatz 4 aufweisen. 2Im Fall der Zulassung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 soll zusätzlich nachgewiesen werden, dass die zu prüfende Person Tätigkeiten ausgeübt hat, für die die berufliche Handlungsfähigkeit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik notwendig ist.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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